Satzung der Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe im Kreis Herford
- Kontaktstelle für Selbsthilfegruppen -
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen ”Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe im Kreis Herford (AG Selbsthilfe)" mit dem Untertitel ”Kontaktstelle für Selbsthilfegruppen”. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herford.
§ 2 Zwecke, Ziele, Aufgaben
(1) Die Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe im Kreis Herford e.V. ist eine Folgeeinrichtung der bisherigen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe ein. Alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe e.V.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe im Kreis Herford ist ein Zusammenschluß von Selbsthilfegruppen im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens aus dem Kreis Herford. Behinderten- und Selbsthilfeorganisationen, die im Kreis Herford tätig sind, können auf Wunsch in der Arbeitsgemeinschaft mitarbeiten.
(3) Die AG Selbsthilfe bündelt die Interessen ihrer Mitglieder und nimmt sie - so weit sie von allgemeiner Bedeutung sind und nicht nur begrenztes Verbandsinteresse oder Interesse einzelner Selbsthilfegruppen darstellen- nach außen hin wahr.
(4) Die AG Selbsthilfe sieht es als ihre besondere Aufgabe an,
- den Austausch von Informationen und Erfahrungen in der Selbsthilfearbeit zu fördern;
- gleichartige Bestrebungen der Mitglieder zu fördern und zu koordinieren, gemeinsame Maßnahmen und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen;
- die Aufgaben nach den "Richtlinien zur Förderung von Behinderten und Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfegruppen im Kreis Herford” wahrzunehmen;
- in der Gesundheitskonferenz und in der Pflegekonferenz( § 5 Abs. 3 Landespflegegesetz) durch Entsendung von Mitgliedern mitzuarbeiten;
- im Behindertenbeirat des Kreises Herford durch die Abgabe eines einheitlichen Wahlvorschlages für die Mitglieder und deren Stellvertreter/innen aus den Reihen der Selbsthilfegruppen mitzuarbeiten und als lnteressenvertretung der Selbsthilfegruppenvertreten zu sein;
- als kommunale Arbeitsgemeinschaft der (Behinderten-)Selbsthilfe als Mitglied in der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter e.V. - LAG SB NRW mitzuwirken;
- als kommunale Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfe in der Deutschen Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfegruppen e.V. als Mitglied mitzuwirken.
(5) Die AG Selbsthilfe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
(6) Mittel der AG Selbsthilfe dürfen nur für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder der AG Selbsthilfe können alle Selbsthilfegruppen werden, die
- mehr als 5 und weniger als 300 Mitglieder haben und
- die ihren Sitz oder den Sitz einer örtlichen Untergliederung im Kreis Herford haben.
(2) Selbsthilfegruppen, Behindertenorganisationen und Selbsthilfeorganisationen, die die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft aus formellen oder inhaltlichen Gründen nicht erfüllen, können die Mitarbeit in der AG Selbsthilfe als beratendes Mitglied beantragen, sofern sie die Zwecke, Ziele und Aufgaben der AG Selbsthilfe anerkennen.
(3) Der Kreistag und die Kreisverwaltung werden gebeten, eine/n Vertreter/in des Kreistages, den/die Behindertenbeauftragte/n sowie den/ die Ansprechpartner/in für Selbsthilfegruppen im Kreis Herford als beratende/s Mitglied/er zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen zu entsenden. Weitere Vertreter des Kreises Herford (Kreistag und Kreisverwaltung) können auf Einladung und in Absprache mit dem Vorstand an den Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.
(4) Beratende Mitglieder haben das Recht, sich auf den Mitgliederversammlungen zur Sache zu äußern. Sie haben kein Stimmrecht und sind auch nicht in den Vorstand wählbar.
(5) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei der Entscheidung über den Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied orientiert sich der Vorstand daran, ob die Selbsthilfegruppe nach den Zielsetzungen der Förderrichtlinien des Kreises Herford zur Förderung von Behinderten- und Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfegruppen im Kreis Herford förderfähig wäre.
(6) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über Neuaufnahmen zu berichten.
(7) Die Mitgliedschaft in der AG Selbsthilfe endet durch Austritt, Auflösung einer Mitgliedsgruppe oder Ausschluss der Selbsthilfegruppe, Behindertenorganisation und Selbsthilfeorganisation aus der AG Selbsthilfe.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn das Mitglied den Interessen der AG Selbsthilfe gröblich zuwiderhandelt.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Der Vorstand
(1) Die ordentlichen Mitglieder der AG Selbsthilfe wählen aus ihrer Mitte den Vorstand, der aus 7 Mitgliedern besteht.
(2) Dieser Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Er besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in und dem/der stellvertretenden Schriftführer/in und
- dem/ der Kassenwart/in und dem/der stellvertretenden Kassenwart/in.
(3) Um die Tätigkeiten der AG Selbsthilfe mit dem Behindertenbeirat des Kreises Herford und der Kreisverwaltung zu koordinieren, gehören der/die Vertreter/in des Kreistages, der/die Vorsitzende des Behindertenbeirates - im Verhinderungsfalle sein/e/ ihr/e Stellvertreter/in - und der/die Behindertenbeauftragte des Kreises Herford - im Verhinderungsfalle sein/e / ihr/e Stellvertreter/in - dem Vorstand beratend an.
(4) Weitere Vertreter/innen des Kreises (Kreistag und Kreisverwaltung) und der AG Selbsthilfe können auf Einladung und in Absprache mit dem Vorstand an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
(6) Der/die Vorsitzende (bei Verhinderung ein/e Stellvertreter/in) vertritt gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes die Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
Die Verhinderung braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen zu werden.
Der/die Vorsitzende (im Verhinderungsfall ein/e Stellvertreter/in) vertritt die AG Selbsthilfe in der Öffentlichkeit.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die weitere Einzelheiten regelt.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er trifft die wesentlichen Entscheidungen, soweit nicht die Mitgliederversammlung entschieden hat.
(8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand der Mitarbeit Dritter bedienen.
(9) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(10) Bei Entscheidungen, die Interessen des Kreises Herford an einer gerechten und ausgewogenen Förderung aller Selbsthilfegruppen und der Durchführung der inhaltlichen Vorgaben der Förderrichtlinien berühren, hat der/die Behindertenbeauftragte als Vertreter des Kreises Herford - im Verhinderungsfalle sein/e / ihr/e Stellvertreter/in - ein Vetorecht gegen die Entscheidungen des Vorstandes, mit der Wirkung, dass die Entscheidung ausgesetzt ist. Kann durch eine Entscheidung des Vorstands keine Einigung erzielt werden, wird der Sachverhalt dem Sozial- und Gesundheitsausschuss über den Behindertenbeirat des Kreises zur Entscheidung vorgetragen.
(11) Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen von Gerichten oder Behörden gefordert werden, können vom Vorstand einstimmig beschlossen werden, wenn damit keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.
§ 6 Mitgliederversammlungen, Bildung von themenorientierten Arbeitskreisen
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der AG Selbsthilfe.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern/-prüferinnen für die Dauer eines Jahres
- Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts
- Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über Verteilung von Fördermitteln nach Maßgabe der dazu
erlassenen Verfahrensvorschriften
- Bildung von themenorientierten Arbeitskreisen, die ihr zuarbeiten
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung von dem/der Vorsitzenden einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; das gilt auch für Satzungsänderungen. Bei Stimmen¬gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitglieder werden vertreten durch das zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts beauftragte Mitglied der Gruppe/des Vereins.
(5) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die gefaßten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von dem / der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 7 Geschäftsstelle
(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die AG Selbsthilfe eine Geschäftsstelle unterhalten.
(2) Um den laufenden Betrieb der Geschäftsstelle sicherzustellen, kann der Vorstand Beschäftigungsverhältnisse abschließen oder Honorarverträge vergeben.
§ 8 Mittel
(1) Die Mittel zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgabe erhält die AG Selbsthilfe durch
- Spenden,
- Zuwendungen der öffentlichen Hand,
- Sonstige Einkünfte.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind in einfacher Listenführung zu erfassen.
(3) Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erhoben.
§ 9 Richtlinien zur Förderung von Behinderten- und Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfegruppen im Kreis Herford
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt Verfahrensvorschriften für die Durchführung der Richtlinien zur Förderung von Behinderten- und Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfegruppen im Kreis Herford, die bei jeder Änderung den Gremien des Kreises Herford zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.
§ 10 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung der AG Selbsthilfe kann nur von einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung von den ordentlichen Mitgliedern mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Zahl der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die verbleibenden Mittel fallen in diesem Fall der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Kreis Herford ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Selbsthilfearbeit zu. Das Gleiche gilt bei Wegfall der bisherigen Zwecke der AG Selbsthilfe.
§ 12 Kenntnis des Kreistages und seiner Ausschüsse
(1) Diese Satzung ist bei jeder Änderung den Gremien des Kreises Herford zur Kenntnis zu geben.
Herford, den 22.03.01
Unterschriften
Die folgende Datei beinhaltet die aktuelle Satzung der AG Selbsthilfe als PDF